Rechtsprechung
AG Mannheim, 26.05.2008 - IN 291/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Restschuldbefreiung: Versagungsantrag wegen nicht regelmäßiger Zahlungen eines selbständigen Zahnarztes an die Insolvenzmasse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Versagung einer Restschuldbefreiung wegen mangelnder Abführung von Leistungen des Insolvenzschuldners auf die Insolvenzmasse; Anforderungen an das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung des selbstständigen Insolvenzschuldners im Falle einer ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Kein Versagungsantrag wegen nicht regelmäßiger Zahlungen des selbständigen Schuldners an Treuhänder
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kein Versagungsantrag wegen nicht regelmäßiger Zahlungen des selbständigen Schuldners an Treuhänder
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 05.07.2005 - VII ZB 10/05
Rechtsfolgen der Unzulässigerklärung der weiteren Vollstreckung
Auszug aus AG Mannheim, 26.05.2008 - IN 291/01
Weitergehende Anforderungen über die Nichtleistung und das fiktive Einkommen, wie insbesondere der Schuldnervertreter in seinem Schriftsatz vom 14.5.2008 forderte, sind von Gesetzes wegen nicht zu fordern ( AG Darmstadt , JurBüro 2006, 100).Dabei wird nicht verkannt, dass auch der Standpunkt vertreten wird, der Schuldner müsse rückständige Beträge binnen eines Jahres ausgleichen ( Grote, ZInsO 2004, 1105, 1107; AG Darmstadt , JurBüro 2006, 100), allein dafür gibt der Gesetzeswortlaut nichts her.
- LG Potsdam, 01.10.2009 - 5 T 322/09
Restschuldbefreiung: Verschweigen einer Nebenbeschäftigung als …
Die selbständige Entschließung des Schuldners über den Zeitpunkt der Zahlung bleibt erhalten (vgl. Amtsgericht Mannheim, Entscheidung vom 26.05.2008, Az: IN 291/01). - LG Bayreuth, 17.06.2009 - 42 T 65/09
Restschuldbefreiung bei selbstständig tätigem Schuldner: Versagung wegen …
11 Jedenfalls aber dringt der Schuldner mit der Einwendung durch, dass eine Verletzung des § 295 Abs. 2 InsO abschließend nicht vor dem Ende der Wohlverhaltensphase festgestellt werden kann, denn bestimmte Zahlungstermine sind dem Schuldner gesetzlich nicht vorgeschrieben, er ist berechtigt, erst am Ende der Treuhandperiode seine gesamten Leistungen (zuzüglich Zinsen) zu erbringen (so Münchener Kommentar zur InsO - Ehricke, Randnr. 108, 112 zu § 295 InsO m. w. N; ebenso Teile der Rechtsprechung: AG Göttingen NZI 2009, 334; AG Mannheim IN 291/01 vom 26.5.2008; anders wohl AG Darmstadt JurBüro 2006, 100).